Donnerstag, 17. Mai 2012

Geldleistungen

Unterhaltsvorschuss

Leistungsbeschreibung

Ist der Unterhalt von Ihrem minderjährigen Kind nicht gesichert, weil der unterhaltspflichtige Elternteil keinen Unterhalt für dieses Kind zahlt oder nicht zahlen kann?
In diesem Fall tritt die zuständige Unterhaltsvorschusskasse zunächst in Vorleistung. Die Unterhaltsansprüche des Kindes gehen dann in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses auf den Staat über, der sich die verauslagten Geldleistungen vom unterhaltspflichtigen Elternteil zurückholt und gegebenenfalls einklagt.

Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht, wenn

  • ein Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
  • der Elternteil, bei dem das Kind lebt, ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt und
  • der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, keinen oder nur teilweise oder unregelmäßig Unterhalt zahlt bzw. das Kind nach dem Tod des unterhaltspflichtigen Elternteils keine Waisenbezüge erhält.

Anträge / Formulare

Der Antrag und das Merkblatt stehen zum Download bereit.

Ansprechpartner/ in:

Buchstabe A-L (maßgeblich ist der Nachname des Kindes)

Frau Franke
Telefon 05132 / 505-129
E-Mail: franke@lehrte.de
Frau Franke ist teilzeitbeschäftigt
Dienstzeit: Montags - Donnerstags 8.00 - 11.30 Uhr
                Montags auch 14.00 - 15.30 Uhr



Buchstabe M-Z (maßgeblich ist der Nachname des Kindes)

Frau Schwarze
Telefon 05132 / 505-271
E-Mail: schwarze@lehrte.de

 

Umfangreiche Informationen erhalten Sie auch beim Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration


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