Ist der Unterhalt von Ihrem minderjährigen Kind nicht gesichert, weil der unterhaltspflichtige Elternteil keinen Unterhalt für dieses Kind zahlt oder nicht zahlen kann? In diesem Fall tritt die zuständige Unterhaltsvorschusskasse zunächst in Vorleistung. Die Unterhaltsansprüche des Kindes gehen dann in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses auf den Staat über, der sich die verauslagten Geldleistungen vom unterhaltspflichtigen Elternteil zurückholt und gegebenenfalls einklagt.
Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht, wenn
Buchstabe A-L (maßgeblich ist der Nachname des Kindes)
Frau Franke Telefon 05132 / 505-129 E-Mail: franke@lehrte.de Frau Franke ist teilzeitbeschäftigt Dienstzeit: Montags - Donnerstags 8.00 - 11.30 Uhr Montags auch 14.00 - 15.30 Uhr
Buchstabe M-Z (maßgeblich ist der Nachname des Kindes)
Frau Schwarze Telefon 05132 / 505-271 E-Mail: schwarze@lehrte.de
Umfangreiche Informationen erhalten Sie auch beim Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration