Kindertagespflege

Informationen zur Kindertagespflege

für Kinder ab 3 Jahre

Gem. § 24 Abs. 1 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) hat ein Kind ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt Anspruch auf den Besuch einer Tageseinrichtung. Der Träger der örtlichen Jugendhilfe hat dafür zu sorgen, dass ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht.oder ergänzend Förderung in Kindertagespflege. Ist die Aufnahme in eine Tageseinrichtung aufgrund mangelnder Kapazitäten bzw. aufgrund der den Betreuungsbedarf nicht deckenden Öffnungszeiten nicht möglich, können Kindertagespflegeplätze angeboten werden.

 

für Kinder unter 3 Jahre

Gem. § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in Verbindung Nr. III der Richtlinien zur Anwendung der Kindertagespflege in der Stadt Lehrte vom 01.08.2009 vermittelt die Stadt Lehrte Tagespflegeplätze für Kinder im Alter unter drei Jahren wenn
1.die Erziehungsberechtigten/ der Erziehungsberechtigte einer Erwerbstätigkeitnachgehen/ nachgeht oder
2.Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nachweislich bevorsteht,
3.sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme,
4.in der Schulausbildung oder
5.Hochschulausbildung befinden oder an
6.Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit i.S.d. Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt teilnehmen.
 

Darüber hinaus kann die Stadt Lehrte Tagespflegeplätze für Kinder im Alter unter drei Jahren vermitteln,wenn ohne diese Leistung eine ihrem Wohl entsprechende Förderung nicht gewährleistet ist (§ 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Achtes Buch Sozialgesetzbuch).

 
 
 
Bei Fragen zur Tagespflege wenden Sie sich bitte an die
Frau Nicole Paetz
Rathausplatz 1 (im FamilienServiceBüro)
31275 Lehrte
Tel.: 05132-505-339  od. 444
Fax: 05132-505-150

E-Mail: Paetz@lehrte.de

 
 
 
Für die finanzielle Abwicklung der Tagespflege ist Herr Gusky (Büro Gartenstr. 5) Tel. 05132-505262 zuständig.