Donnerstag, 17. Mai 2012

Häusliche Hilfe zur Pflege

Allgemeine Informationen

Ob jemand pflegebedürftig ist, wird in einem medizinischen Gutachten geklärt.
Mit der Erstellung beauftragt die jeweilige Krankenkasse den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK). Das Gutachten benennt  den konkreten Pflegebedarf und ordnet im Fall der Pflegebedürftigkeit einer der Pflegestufen 1, 2 oder 3 zu.

Falls keine Pflegeversicherung besteht, wenden Sie sich bitte an die unten genannten Ansprechpartner.
 

Die Kriterien der einzelnen Pflegestufen sind gesetzlich festgelegt in § 15 SGB XI bzw. § 64 SGB XII. Auf diesen Vorschriften beruht das medizinische Gutachten.

Ein Anspruch auf Sozialhilfe in Form von Hilfe zur Pflege kann deshalb nur bestehen, wenn

  • die pflegbedürftige Person nicht pflegeversichert ist oder
  • die von der Pflegekasse pauschal gezahlte Pflegesachleistung nicht ausreicht, um die Pflegekraft zu bezahlen.

Auch unter diesen Voraussetzungen wird Sozialhilfe nur gezahlt, soweit eigenes Einkommen und Vermögen der pflegebedürftigen Person nicht ausreicht.


Buchstabe A - E und I - N

Herr Wippich, Zimmer 9, Gartenstr. 5
Telefon 05132-505 124
E-Mail: wippich@lehrte.de

Buchstabe F - H und O - Z

Herr Pannier, Zimmer 8, Gartenstr. 5
Telefon 05132-505 275
E-Mail: pannier@lehrte.de


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