Montag, 21. Mai 2012

Steuern

Gewerbesteuer

Die Gemeinden sind berechtigt, eine Gewerbesteuer als Gemeindesteuer zu erheben. Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, der im Inland betrieben wird. Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu verstehen.

Hebeberechtigt ist die Gemeinde, in der sich eine Betriebsstätte des Gewerbebetriebes befindet. Gewerbebetriebe sind daher bei der Gemeinde an-, um- oder abzumelden. Dies können Sie beim Ordnungsamt der Stadt Lehrte erledigen.

Gewerbesteuerhebesatz der Stadt Lehrte

Bis 1993

1994 bis 2001

Seit 2002

350 %

375 %

395 %

Vorauszahlungen

Der Steuerschuldner hat am 15. Februar, 15. Mai, 15. August, 15 November Vorauszahlungen zu entrichten. Die Vorauszahlung beträgt grundsätzlich ein Viertel der Steuer, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat.

Anpassung der Vorauszahlung

Bei dem für Sie zuständigen Finanzamt können Sie einen Antrag auf Anpassung der Vorauszahlung stellen. Dies dient dazu, die Vorauszahlungen der Steuer anzupassen, die sich für den Erhebungszeitraum voraussichtlich ergeben wird.

Bei der Stadt Lehrte ist ein Antrag auf Anpassung der Vorauszahlung für den laufenden Erhebungszeitraum möglich. Dies aber auch nur dann, wenn für den Erhebungszeitraum kein gesonderter Vorauszahlungsbescheid des Finanzamtes vorliegt.

Für die Anpassung der Vorauszahlung wird eine „Betriebswirtschaftliche Auswertung Ihres Unternehmens“ benötigt.

Festsetzung

Die Festsetzung der Gewerbesteuer vollzieht sich in zwei Stufen:

1.Das Finanzamt setzt mit Steuermessbescheid/Zerlgungsbescheid die Besteuerungsgrundlage fest. Mit diesem Grundlagenbescheid entscheidet das Finanzamt gleichzeitig über die persönliche und sachliche Steuerpflichtund die Hebeberechtigung der Gemeinde. Diese Bescheide haben Bindungswirklung für die Stadt Lehrte.

Einwende, die sich gegen Entscheidungen der Finanzämter in Grundlagenbescheiden richten, sind daher nur durch Einlegung eines Rechtsbehelfs beim zuständigen Finanzamt möglich.

2. Die Stadt Lehrte setzt aufgrund des Steuermessbetrages oder des Zerlegungsanteils die Steuer nach ihrem Hebesatz fest und erhebt sie. Ist ein Steuermessbescheid/Grundlagenbescheid geändert worden, so wird ein darauf beruhender Steuerbescheid von Amts wegen durch einen neuen ersetzt.

Die den Bescheiden zugrunde liegende Steuerrechnung stellt eine reine Sollabrechnung dar und berücksichtigt nicht die von Ihnen bereits geleisteten Zahlungen. Bei einer Erhöhung ist demnach eine Nachzahlung von Ihnen nur dann zu leisten, wenn Ihre bisherigen Zahlungen zum Ausgleich des neuen Sollbetrages nicht ausreichen. Ebenso wird Ihnen eine im Bescheid angegebene Ermäßigung nur dann erstattet, wenn Sie Ihr bisheriges Steuersoll für den angegebenen Zeitraum voll bezahlt haben. Wenn Sie mit einer Erstattung rechnen, bitten wir unserer Kasse Ihr Konto mitzuteilen.

Gegen den Bescheid der Stadt Lehrte kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Hannover schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Die Klage ist gegen die Stadt Lehrte, Rathausplatz 1, 31275 Lehrte zu richten.

Verzinsung von Nachforderungen und Erstattungen bei der Gewerbesteuer für Erhebungszeiträume ab 1989

Führt die Festsetzung der Gewerbesteuer zu einer Steuernachforderung oder Steuererstattung, ist diese zu verzinsen. Dies gilt nicht für die Festsetzung von Vorauszahlungen.

Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Er endet mit der Bekanntgabe des Bescheides der Steuernachforderung oder Steuererstattung. Für Steuerfestsetzungen bis einschließlich 1993 endet der Zinslauf spätestens vier Jahre nach seinem Beginn.

Maßgebend für die Zinsberechnung ist die festgesetzte Steuer, vermindert um die festgesetzten Vorauszahlungen (Unterschiedsbetrag). Ein Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen ist nur bis zur Höhe des zu erstattenden Betrages zu verzinsen, die Verzinsung beginnt frühestens mit dem Tag der Zahlung.

Wird die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert, ist eine bisherige Zinsfestsetzung zu ändern. Maßgebend für die Zinsberechnung ist der Unterschiedsbetrag zwischen der festgesetzten Steuer und der vorher festgesetzten Steuer. Dem sich hiernach ergebenden Zinsbetrag sind bisher festzusetzende Zinsen hinzuzurechnen, bei einem Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen entfallen darauf festgesetzte Zinsen (§233a Abgabenordnung).

Zinsen sind auf volle Euro zum Vorteil des Steuerpflichtigen gerundet festzusetzen. Sie werden nur dann festgesetzt, wenn sie mindestens zehn Euro betragen.


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