Montag, 21. Mai 2012

Steuern

Vergnügungssteuer

Vergnügungssteuer

Bei der Vergnügungssteuer handelt es sich um eine örtliche Aufwandsteuer. Rechtsgrundlage ist die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Lehrte.

Nach dieser Satzung unterliegen bestimmte Veranstaltungen gewerblicher Art der Besteuerung. Der Steuerschuldner ist in der Regel die Unternehmerin / der Unternehmer der Veranstaltung. Beim Aufstellen von Spielgeräten ist Steuerschuldner der, dem die Einnahmen zufließen.

Erhebungsform

Die Vergnügungssteuer wird bei Tanzveranstaltungen, bei Schönheitstänzen ect. und bei Catch-, Ringkampf- und Boxveranstaltungen als Kartensteuer, nach der Veranstaltungsfläche oder nach der Höhe der Roheinnahme erhoben.

Die Spielautomatensteuer wird bei Geräten mit Gewinn nach der Bruttokasse (Saldo II) und bei Geräten ohne Gewinn nach der Anzahl der Automaten berechnet.

Die Vordrucke für die Steueranmeldung für Geräte mit und ohne Gewinnmöglichkeit finden Sie hier.

Die Steuersätze der Stadt Lehrte finden Sie hier.

Anzeigepflicht

Veranstaltungen und die dazu benutzten Räume sind lt. Satzung spätestens 10 Werktage vor Beginn der Veranstaltung bei der Stadt Lehrte, Kämmerei- und Steueramt, anzumelden. Dazu können Sie die dafür vorgesehenen Formulare „Vergnügungssteuer-Erklärung“ verwenden. Den Vordruck können sie hier  herunterladen.

Das Aufstellen von Spielgeräten ist innerhalb von drei Werktagen nach Aufstellung bei der Stadt Lehrte, Kämmerei- und Steueramt, anzuzeigen. Die Anzeigepflicht gilt bei allen, den Spielbetrieb betreffenden Änderungen, sowie der Außerbetriebnahme von Spielgeräten.

Bei Rückfragen steht Ihnen Frau Fuhlroth unter der Telefonnummer 05132-505251 zur Verfügung.

Rechtsgrundlage

Die Vergnügungssteuer wird aufgrund der derzeit gültigen Vergnügungssteuersatzung der stadt Lehrte erhoben. Die Satzung können Sie hier einsehen.


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