Neues Gaststättenrecht in Niedersachsen
Zum 1. Januar 2012 ist das Niedersächsische Gaststättengesetz (NGastG) in Kraft getreten. Es ersetzt die bis zum 31.12.2011 gültigen Regelungen des Gaststättengesetzes des Bundes (GastG).
Wesentliche Änderung ist der Übergang vom bislang "erlaubnispflichtigen" zum künftig "anzeigepflichtigen" Gewerbe, d.h. das oft langwierige Erlaubnisverfahren entfällt.
Zukünftig hat jeder, der ein stehendes Gaststättengewerbe im Bereich der Stadt Lehrte betreiben will, dies, auch wenn es nur für eine kurze Zeit dauern soll, dem hiesigen Ordnungsamt mindestens 4 Wochen vor dem erstmaligen Anbieten von Getränken und zubereiteten Speisen anzuzeigen.
Dies gilt auch, für die früheren vorübergehenden Gestattungen nach § 12 GastG, wenn Alkohol ausgeschenkt wird und neuerdings auch für die Abgabe alkoholfreier Getränke und zubereiteter Speisen.
Die Anzeige wird dann an das Finanzamt, den für die Bauaufsicht, den Immissionsschutz, den Jugendschutz, die Lebensmittelüberwachung und die Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung zuständigen Behörden übermittelt.
Sollen in dem Gaststättenbetrieb auch alkoholische Getränke angeboten werden, sind der Anzeige ein Führungszeugnis (Belegart 0) und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9) beizufügen.
Der gesetzlich vorgeschriebene Vordruck für die Anzeige eines Gaststättengewerbes ist unter der Rubrik "Anträge und Formulare" abrufbar.