Montag, 21. Mai 2012

Auskunfts- und Übermittlungssperren

Auskunftssperren

Die Meldebehörde darf an Dritte jederzeit einfache und erweiterte Melderegisterauskünfte erteilen. Wenn Sie ein berechtigtes Interesse Ihrerseits schriftlich darlegen können, dass solche Auskünfte über Sie an private Dritte nicht erteilt werden sollen, so kann eine befristete Auskunftssperre in das Melderegister eingetragen werden.

Beantragung:

·persönlich oder

·schriftlich

Unterlagen:

·schriftlicher Antrag mit Begründung

·evtl. Schreiben von Anwälten oder der Polizei

·bei minderjährigen Kindern Vorlage des Sorgerechtsnachweises


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