Öffentliches Auftragswesen
Festsetzung von Wertgrenzen unterhalb der geltenden EU-Schwellenwerte für 1. Bauaufträge (VOB/A) und 2. Liefer-/Dienstleistungsaufträge (VOL/A) Gem. RdErl. d. MW, d. StK u. d. übr. Min. v. 25.11.2011 - 24 - 32570 - VORIS 72080 - (Bezug: Beschl. d. LReg. v. 16.12.2008 - Nds. MBl. 2009 S. 66 - VORIS 20480-) Auszug:
5. Ex-post-Transparenz Zur effektiven Vorbeugung gegen Unregelmäßigkeiten (z. B. Korruption, ungerechtfertigte Bevorzugung ortsansässiger oder ortsnaher Unternehmen) sind im Anschluss an ein durchgeführtes Vergabeverfahren nach Nummer 2 oder 3 vom Auftraggeber folgende Mindestangaben i. S. einer nachträglichen Transparenz unverzüglich zu veröffentlichen, sofern das jeweilige Auftragsvolumen einen Wert von 25.000 EUR (ohne Umsatzsteuer) überschreitet: Name und Anschrift des Auftraggebers, Ort der Auftragsausführung, Auftragsgegenstand, Name und Anschrift des Auftragnehmers. Die Veröffentlichung der genannten Angaben hat auf der Internetseite des Auftraggebers und zusätzlich auf der Internetseite www.bund.de zu erfolgen. Die Dauer der Veröffentlichung beträgt bei Vergaben gemäß Nummer 2 (Bauaufträge nach VOB/A) sechs Monate, bei Vergaben gemäß Nummer 3 (Liefer- und Dienstleistungsaufträge nach VOL/A) drei Monate.