Die Änderung der Nutzung einer baulichen Anlage ist nach § 60 Absatz 2 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) verfahrensfrei, wenn das öffentliche Baurecht an die neue Nutzung weder andere noch weitergehende Anforderungen stellt.
Genehmigungsfrei bleibt die Nutzungsänderung, wenn die bauliche Anlage nach Durchführung der Änderung genehmigungsfrei im Sinne des § 62 NBauO ist.
Eine Nutzungsänderung ist die Änderung einer bisherigen Nutzung einer baulichen Anlage in eine neue.
Nutzungsänderungen baulicher Anlagen gelten als Baumaßnahmen. Sie bedürfen einer Baugenehmigung, wenn das öffentliche Baurecht an die bauliche Anlage in der neuen Nutzung andere oder weitergehende Anforderungen stellt.
Wird eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung ohne Baugenehmigung vorgenommen, kann dies - wie bei einem "Schwarzbau" - zum Stilllegen des Vorhabens sowie zu einem Ordnungswidrigkeitsverfahren führen.