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Planfeststellung

Allgemeine Informationen

Die Planfeststellung ist ein förmliches Verwaltungsverfahren zur verbindlichen behördlichen Feststellung eines Planes. Dabei werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt. Ohne die Planfeststellung wären bei größeren Vorhaben eine Vielzahl von öffentlich-rechtlichen Verfahren durchzuführen, die eine effiziente und konsistente Planung nahezu unmöglich machen würden.

Insbesondere die Errichtung und Änderung von Bergbahnen, Energiefreileitungen ab 110 kV, Flughäfen und Landeplätzen, Gasversorgungsleitungen über 300 mm, der Deichbau und Gewässerausbau, Eisenbahnstrecken, Bundes- und Landesstraßen sowie Autobahnen unterliegen grundsätzlich der Planfeststellung.

Verfahrensablauf

nicht angegeben

  • Vollständigkeitsprüfung
  • Beteiligung TöB
  • Planauslegung (Entwurf) durch Stadt/Gemeinde
  • Erörterungstermin 
  • Prüfung durch Sachbearbeitung
  • Entscheidung durch Planfeststellungsbeschluss oder Ablehnung des Vorhabens
  • Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses und des festgestellten Plans
     
An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Bund und beim Land, die diese Aufgabe ggf. an untergeordnete Ebenen übertragen können.

Region Hannover
Team 63.01 Baurecht und Fachaufsicht  
Höltystraße 17
30171 Hannover


Öffnungszeiten: 
Mo – Fr 08:00 – 16:00 Uhr


Barrierefreier Zugang: 
Gebäude ist nicht barrierefrei zugänglich
 

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit liegt beim Bund und beim Land, die diese Aufgabe ggf. an untergeordnete Ebenen übertragen können.

Voraussetzungen

nicht angegeben

Welche Unterlagen werden benötigt?

Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Entwurfsplanung des Vorhabenträgers (Straßenbaubehörde)

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Zwei Wochen nach Beendigung der Planauslegung  (§ 73 Abs. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz) bzw. ein Monat (§ 21 Abs. 2 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung)

Bearbeitungsdauer

nicht angegeben

Rechtsgrundlage

§§ 72 bis 77 Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG)
i.V.m. speziellen Fachgesetzen, z. B. Bundesfernstraßengesetz (FStrG)

Nds. Straßengesetz, Bundesfernstraßengesetz 

Rechtsbehelf

nicht angegeben

Anträge / Formulare

nicht angegeben

Was sollte ich noch wissen?

nicht angegeben

Weiterführende Informationen finden Sie unter https://www.strassenbau.niedersachsen.de/startseite/aufgaben/planfeststellung/planfeststellung-76801.html  

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