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Veranstaltung eines Jahr- oder Spezialmarktes: Festsetzung

Allgemeine Informationen

Wenn ein Jahr- oder Spezialmarkt veranstaltet wird, ist dafür die sogenannte Festsetzung der zuständigen Stelle nötig, sofern für diese Veranstaltung die sogenannten Marktprivilegien angestrebt werden.

Beispiele für Marktprivilegien:

  • Befreiung von Einschränkungen des Ladenöffnungsrechts
  • Befreiung von den Vorschriften der Gewerbeordnung über das stehende- und das Reisegewerbe
  • Lockerung der Arbeitszeitregelungen insbesondere an Sonn- und Feiertagen
  • bestimmte Einschränkungen des Jugendarbeitsschutzrechts

Weitere Informationen zum Thema „Veranstaltungen“ finden Sie in den folgenden Leistungen:

  • Veranstaltung einer Messe, einer Ausstellung oder eines Großmarktes
  • Veranstaltung eines Wochenmarktes
An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der selbständigen Gemeinde.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Finden Sie Ihren Einheitlichen Ansprechpartner im Dienstleisterportal Niedersachsen

Zuständige Stelle

nicht angegeben

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Antrag auf Festsetzung
  • Kopie des Personalausweises
  • Führungszeugnis "Belegart 0"
  • Gewerbezentralregisterauskunft "Belegart 9"
  • Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
  • Auskunft aus dem elektronischen Vollstreckungsportal der Länder
  • Lageplan mit Eintragung der vorhandenen Gebäude, Stände und der Besucherparkmöglichkeiten
  • Ausstellerliste
  • Marktordnung
  • zusätzlich bei Vereinen:
    • Auszug aus dem Vereinsregister und Satzung
  • zusätzlich bei juristische Personen:
    • Handelsregisterauszug
    • Gesellschaftervertrag
Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 40.1.21.7 und Nr. 40.1.21.8 an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Eine Antragsfrist ist gesetzlich nicht festgelegt. Eine rechtzeitige Antragstellung ist jedoch empfehlenswert.

  • Genehmigungsfiktion: 3 Monate
    § 6a Absatz 2 Gewerbeordnung (GewO)
Rechtsbehelf

nicht angegeben

Anträge / Formulare

nicht angegeben

Was sollte ich noch wissen?

Grundsätzlich darf jeder an einem Jahr- oder  Spezialmarkt teilnehmen. Als Veranstalter können Sie aber die Veranstaltung auf bestimmte Anbieter- oder Besuchergruppen beschränken oder aus sachlich gerechtfertigten Gründen einzelne Interessenten ausschließen. Die Auswahl unter den Bewerberinnen und Bewerbern muss jedoch nach sachlichen, nachprüfbaren Auswahlkriterien erfolgen. Darunter fallen Kriterien wie Attraktivität, Ausgewogenheit, Vielseitigkeit und Neuartigkeit des von der Bewerberin/von dem Bewerber betriebenen Geschäfts.

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