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Veranstaltung eines Wochenmarktes Festsetzung

Allgemeine Informationen

Wenn ein Wochenmarkt veranstaltet wird, ist dafür die sogenannte Festsetzung der zuständigen Stelle nötig, sofern für diese Veranstaltung die sogenannten Marktprivilegien (z.B. Befreiung von Einschränkungen des Ladenöffnungsrechts, Befreiung von den Vorschriften der Gewerbeordnung über das stehende- und das Reisegewerbe, Lockerung der Arbeitszeitregelungen insbesondere an Sonn- und Feiertagen und bestimmte Einschränkungen des Jugendarbeitsschutzrechts) angestrebt werden.

Eine Festsetzung berechtigt zur Durchführung der jeweiligen Veranstaltung. Im Falle der Festsetzung eines Wochenmarktes verpflichtet die Festsetzung die veranstaltende Person zur Durchführung.

Die Festsetzung regelt den Gegenstand, den Ort, die Zeit und die Öffnungszeiten der betroffenen Veranstaltungen.

Weitere Informationen zum Thema „Veranstaltungen“ finden Sie in den folgenden Leistungen:

  • Veranstaltung eines Jahr- oder Spezialmarktes
  • Veranstaltung einer Messe, einer Ausstellung oder eines Großmarktes
Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Antrag auf Festsetzung
  • Kopie des Personalausweises
  • Führungszeugnis "Belegart 0"
  • Gewerbezentralregisterauskunft "Belegart 9"
  • Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
  • Auskunft aus dem elektronischen Vollstreckungsportal der Länder
  • Lageplan mit Eintragung der vorhandenen Gebäude, Stände und der Besucherparkmöglichkeiten
  • Ausstellerliste
  • Marktordnung
  • zusätzlich bei Vereinen:
    • Auszug aus dem Vereinsregister und Satzung
  • zusätzlich bei juristische Personen:
    • Handelsregisterauszug
    • Gesellschaftervertrag
Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 40.1.21.5 und Nr. 40.1.21.6 an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Eine Antragsfrist ist gesetzlich nicht festgelegt. Eine rechtzeitige Antragstellung ist jedoch empfehlenswert.

  • Genehmigungsfiktion: 3 Monate
    § 6a Absatz 2 Gewerbeordnung (GewO)
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