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Vergnügungssteuer Festsetzung

Allgemeine Informationen

Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Steuer. Gegenstand der Steuer ist der Aufwand für die Benutzung bzw. den Besuch bestimmter Einrichtungen und Veranstaltungen.

Der Vergnügungssteuer unterliegen die folgenden im Gemeindegebiet durchgeführten Veranstaltungen:

  • Tanzveranstaltungen gewerblicher Art,
  • Schönheitstänze (z.B. Burlesque) und Darbietungen ähnlicher Art,
  • sportliche Veranstaltungen, die berufs- oder gewerbsmäßig betrieben werden,
  • gewerbliche Filmvorführungen,
  • das Ausspielen von Geld- oder Sachwerten in Spielclubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen,
  • das Aufstellen/ der Betrieb von Musik-, Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen sowie in Gast- oder Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen oder an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten.

Der Steuer unterliegen nicht:

  • karitative, kirchliche, gemeinnützige Veranstaltungen (Gemeinnützigkeit muss nachgewiesen werden),
  • Abschlussbälle, sofern an den Veranstaltungen nur Schüler und deren Angehörige teilnehmen,
  • Veranstaltungen, an denen Berufssportler neben Amateursportlern mitwirken, wenn sie von der Gemeinde als förderungswürdig anerkannt sind sowie Fußballspiele, an denen Lizenzspieler teilnehmen,
  • Zirkusveranstaltungen,
  • Filmvorführungen, bei denen Filme gezeigt werden, die von der durch die Landesregierung bestimmten Stelle als "wertvoll" oder  "besonders wertvoll" anerkannt worden sind,
  • Volksbelustigungen der auf Jahrmärkten, Kirmessen, Schützenfesten, Kirchweihfesten und ähnlichen Veranstaltungen üblichen Art,
  • Einrichtungen, die bereits der Spielbankabgabe unterliegen.

Die Steuer wird z.B. über den Kartenverkauf erhoben oder als Pauschalsteuersatz, wenn die Veranstaltung ohne Eintrittskarte oder sonstigen Ausweis zugänglich ist.

Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Steuer. Gegenstand der Steuer ist der Aufwand für die Benutzung bzw. den Besuch bestimmter Einrichtungen und Veranstaltungen. Darunter fallen z.B. Tanzveranstaltungen gewerblicher Art, der Betrieb von Geldspiel- und Unterhaltungsspielgeräten in Spielhallen sowie Gaststätten, Vereinsräumen, Kantinen oder an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten.

Verfahrensablauf

nicht angegeben

An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich an Ihre Gemeinde- oder Stadtverwaltung. Die Gemeinden/ Städte sind für die Festlegung und Erhebung der Vergnügungssteuer zuständig.

Stadt Lehrte
Fachdienst Finanzen und Liegenschaften

E-Mail: steuern@lehrte.de

Zuständige Stelle

nicht angegeben

Zuständig ist die Stadt Lehrte. Fachdienst Finanzen und Liegenschaften, Sachgebiet Steuern. 

Voraussetzungen

nicht angegeben

Welche Unterlagen werden benötigt?

nicht angegeben

Welche Gebühren fallen an?

Die Vergnügungssteuer wird für jede Veranstaltung gesondert berechnet. 

Der Steuersätze werden in der Satzung der Gemeinde/ Stadt festgelegt und können sich folglich je nach Ort unterscheiden.

Welche Fristen muss ich beachten?

nicht angegeben

Veranstaltungen und die dazu benutzten Räume sind spätestens 10 Werktage vor Beginn der Veranstaltung anzumelden. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn eine Steuerbefreiung beansprucht wird.

Das Aufstellen von Spielgeräten mit oder ohne Geldgewinnmöglichkeit sowie Änderungen oder Außerbetriebnahmen sind innerhalb von drei Werktagen anzuzeigen. Für die Spielautomatensteuer ist bis zum 15. Tag nach Ablauf des Erhebungszeitraumes (Kalendermonat) die Steuererklärung bei der Stadt Lehrte einzureichen und die Steuer zu überweisen.

Bearbeitungsdauer

nicht angegeben

Rechtsgrundlage

Vergnügungssteuersatzung der Stadt Lehrte

Rechtsbehelf

nicht angegeben

Anträge / Formulare

nicht angegeben

Steueranmeldung Spielgeräte ohne Gewinn

Steueranmeldung Spielgeräte mit Gewinn

Was sollte ich noch wissen?

nicht angegeben

Eine Anmeldung zur Vergnügungssteuer ersetzt nicht die notwendige gewerberechtliche Genehmigung bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten.

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