Inhaltsbereich

Wiedergestattung eines Gewerbes nach Untersagung beantragen

Allgemeine Informationen

Die zuständige Behörde hatte Ihnen wegen Unzuverlässigkeit die Ausübung Ihres Gewerbes untersagt. Sie möchten jedoch nun Ihre gewerbliche Tätigkeit wiederaufnehmen. Nach Ablauf eines Jahres kann die Behörde Ihnen die Wiederaufnahme Ihres Gewerbes auf Antrag gestatten.

Voraussetzung ist, dass Sie der zuständigen Behörde gegenüber nachweisen können, dass die Gründe nicht mehr vorliegen, die zur Untersagung Ihrer Gewerbeausübung geführt haben. Die zuständige Behörde muss aufgrund Ihres zwischenzeitlichen Verhaltens außerdem die Prognose stellen können, dass Sie Ihr Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß ausüben werden.

Verfahrensablauf

Reichen Sie bei der zuständigen Stelle einen schriftlichen oder elektronischen Antrag auf Wiedergestattung der gewerblichen Tätigkeit und die dazu erforderlichen Unterlagen ein.

An wen muss ich mich wenden?

Landkreise, kreisfreie Städte, große selbstständige Städte, selbstständige Gemeinden

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • schriftlicher oder elektronischer formloser Antrag auf Gestattung des Gewerbes, das Sie wieder ausüben wollen, mit genauen Angaben der Tätigkeit
  • Angaben zum Ort der beabsichtigten Gewerbeausübung
  • Nachweis, wodurch Sie seit der Gewerbeuntersagung Ihren Lebensunterhalt bestritten haben und ob Sie einer Arbeitnehmertätigkeit nachgegangen sind
  • den rechtskräftigen Gewerbeuntersagungsbescheid
Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühren richten sich nach nach dem Niedersächsischen Verwaltungskostengesetz (NVwKostG) in Verbindung mit der Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO).

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Antragstellung kann frühestens ein Jahr nach der Rechtskraft des Gewerbeuntersagungsbescheides erfolgen.

Bearbeitungsdauer

nicht angegeben

Was sollte ich noch wissen?

Wenn Sie Ihre Tätigkeit nach der Wiedergestattung wiederaufnehmen, müssen Sie zumindest gleichzeitig bei der zuständigen Behörde eine Gewerbeanzeige erstatten. Die Wiederaufnahme ist wie ein Neubeginn der Gewerbeausübung zu bewerten.

Sollte Ihnen zuvor wegen Unzuverlässigkeit eine Erlaubnis widerrufen worden sein, die für die Gewerbeausübung rechtlich erforderlich ist, so müssen Sie vor der Wiederaufnahme Ihrer erlaubnispflichtigen gewerblichen Tätigkeit erneut eine Erlaubnis beantragen. Dasselbe gilt, wenn zwischenzeitlich ein neues Erlaubniserfordernis eingeführt wurde.

zurück