Inhaltsbereich

Gaststättengewerbe anzeigen

Vorspann

Hinweis: Wer ein Gaststättengewerbe im stehenden Gewerbe betreiben will, hat dies, auch wenn es nur für kurze Zeit betrieben werden soll, der zuständigen Behörde mindestens vier Wochen vor dem erstmaligen Anbieten von Getränken oder zubereiteten Speisen anzuzeigen. Anzuzeigen ist ferner, wenn das bisherige Angebot im laufenden Gaststättenbetrieb auf alkoholische Getränke oder auf das Angebot von zubereiteten Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle ausgedehnt werden soll.

Bitte beachten Sie auch, dass bei einem Wechsel der vertretungsberechtigten Person einer Firma oder eines Vereins (juristische Person) unverzüglich eine Änderungsanzeige zu erstatten ist.

Für diese Anzeige fallen Gebühren nach Tarifnummer 40.5.1 der Anlage zu § 1 Abs. 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) an.

Anzeige eines Gaststättengewerbes nach § 2 Abs. 1 und 4 des Niedersächsischen Gaststättengesetzes

Anzeige eines Gaststättengewerbes nach § 2 Abs. 1 und 4 des Niedersächsischen Gaststättengesetzes

Wird die Anzeige für eine juristische Person (z.B. GmbH, e.V.) erstattet ?*
Angaben zur Anzeige

Angaben zur Anzeige

Art der Anzeige*
Angaben zur juristischen Person

Angaben zur juristischen Person

Angaben zum Betrieb

Angaben zum Betrieb

beim Betrieb nur für kurze Zeit ist der Veranstaltungsort anzugeben
Telefon*
Dauer des Betriebs*
Es sollen zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten werden:*
Die Anmeldung wird erstattet für*
(in der Regel der Sitz der Hauptniederlassung)
erforderliche Unterlagen

erforderliche Unterlagen

Besitzen Sie die Staatsangehörigkeit eines Drittstaates?*
Datenschutz

Datenschutz

*) Pflichtfelder