Sozialhilfe

Leistungsbeschreibung

Durch Unfall, Krankheit, Tod des Partners, Arbeitslosigkeit oder zu geringes Einkommen kann jeder in Not geraten. Dann kann er unter bestimmten Voraussetzungen Sozialhilfe erhalten.

Die Sozialhilfe ist kein Almosen, sondern ein gesetzlich garantiertes Recht. Das gilt allerdings nur, wenn sich der Betroffene nicht selbst helfen kann und ihm auch kein anderer hilft. Dabei spielt es keine Rolle, wodurch er in Not geraten ist.

Sozialhilfe gibt es in verschiedenen Formen:

  • in Form von Geld, und zwar sowohl als laufende monatliche Zahlung als auch als einmalige Leistung,
  • als Sachleistung,
  • als persönliche Hilfe, etwa bei der Beschaffung einer Wohnung oder eines Heimplatzes,
  • durch Beratung und Betreuung der Hilfesuchenden.

Gewährt wird die Sozialhilfe von örtlichen sowie überörtlichen Trägern der Sozialhilfe.

Die Sozialhilfe gliedert sich in 7 Unterbereiche:

  • Hilfe zum Lebensunterhalt
  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
  • Hilfen zur Gesundheit
  • Eingliederungshilfe für behinderte Menschen
  • Hilfe zur Pflege
  • Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
  • Hilfe in besonderen Lebenslagen

Voraussetzungen

Anspruchsberechtigt wegen des Alters sind Personen,

  • die vor dem 01.01.1947 geboren sind und das 65. Lebensjahr vollendet haben oder
  • Personen die nach dem 31.12.1946 geboren sind mit Erreichen der jeweiligen Altersgrenze (Jahrgänge 1947 bis 1964 gestaffelt bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres).

Anspruchsberechtigt wegen dauerhafter Erwerbsunfähigkeit sind Personen,

  • die das 18. Lebensjahr vollendet haben und 

nach Feststellung des Rentenversicherungsträgers dauerhaft voll erwerbsgemindert sind.


Die anspruchsberechtigte Person muss ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben und im Stadtgebiet der Stadt Lehrte gemeldet sein.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Personalausweis
  • Belege über Ausgaben: Mietvertrag oder Hauslasten (jeweils mit Baujahr und Größe der Wohnung), Belege über Gas-/Wasser-/Stromabrechnungen, Versicherungen (Policen und Beitragsrechnungen) wie zum Beispiel Hausrats-, Haftpflicht-, Lebens-, Sterbeversicherungen, eventuell Beitragsrechnungen über freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung
  • Einkommensbelege, zum Beispiel Rentenbescheid, Arbeitslosengeld II Bescheid, Wohngeldbescheid, Lohnabrechnung
  • Belege über Vermögen: Kontoauszüge der letzten drei Monate, Sparbücher, Festgeldkonten, Wertpapierkonten, Grundbuchauszug

Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Im Einzelfall sind gegebenenfalls weitere Unterlagen einzureichen.

Rechtsgrundlage

Die Leistungen der Grundsicherung richten sich nach dem 4. Kapitel des Sozialgesetzbuch Zwölf (SGB XII)

Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch (SGB XII)

Was sollte ich noch wissen?

Bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung werden Unterhaltsansprüche gegenüber Eltern und Kindern nicht geltend gemacht werden, wenn deren jährliches Gesamteinkommen unter 100.000 Euro liegt.