Soziale Sicherung
Jeder kann in eine schwierige soziale Notlage geraten!
Die angebotenen Hilfen und Unterstützungsleistungen des Fachdienstes Soziales der Stadt Lehrte reichen über Hilfe zum Lebensunterhalt und Wohngeld bis zur Grundsicherung.
Bei Krankheit kann unter Umständen Unterstützung in Form von Hilfen zur Gesundheit oder Hilfe zur Pflege beantragt werden.
Darüber hinaus finden Sie hier Beratung bei drohender Wohnungslosigkeit oder wenn Sie sich in einer schwierigen Lebenslage befinden.
Auch Menschen mit Behinderung oder körperlicher Beeinträchtigung werden hier beraten. Die Antragsstellung auf Eingliederungshilfe erfolgt ausschließlich bei der Region Hannover.
Selbstverständlich bekommen auch Geflüchtete hier Beratung und Unterstützung.
Fragen zu diesen komplexen Themenbereichen beantworten Ihnen gerne die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter in einem persönlichen Gespräch.
Für die erste Kontaktaufnahme steht Ihnen die Information des Fachdienstes Jugend und Soziales unter der Telefonnummer 05132 505 3203 zur Verfügung.
Hier finden Sie eine Übersicht der einzelnen Sozialhilfe-Leistungen:
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
- Wenn Ihre Einkünfte im Alter (Rente) oder bei voller Erwerbsminderung nicht für den notwendigen Lebensunterhalt ausreichen, können Sie die Grundsicherung beantragen.
- Wenn Sie jünger als 65 Jahre und erwerbsfähig sind, wenden Sie sich bitte an das Jobcenter in Lehrte.
- Durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz - GMG) sind grundsätzlich alle nicht krankenversicherten Sozialhilfeempfänger leistungsrechtlich den gesetzlich Krankenversicherten mit Wirkung vom 1. Januar 2004 gleichgestellt worden und werden nunmehr wie "Kassenpatienten" behandelt. Alle Sozialhilfeempfänger werden im Rahmen der Belastungsgrenzen nunmehr zur Zuzahlungen herangezogen.
- Die übrigen nicht krankenversicherten (kurzfristigen) Sozialhilfeempfänger können weiterhin Hilfen zur Gesundheit erhalten.
Eingliederungshilfe für behinderte Menschen - Antragstellung ausschließlich bei der Region Hannover -
- Personen, die durch eine Behinderung wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe.
Hilfe zur Pflege ambulant oder stationär
- Wer pflegebedürftig ist, keine oder keine ausreichenden Leistungen seiner Pflegekasse erhält und nicht über ausreichend Einkommen und Vermögen zur eigenständigen Bedarfsdeckung verfügt, kann Leistungen der Hilfe zur Pflege in der Häuslichkeit oder in einem Pflegeheim erhalten.
Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
Besondere soziale Schwierigkeiten entstehen durch die Verknüpfung von besonderen Lebensverhältnissen mit sozialen Schwierigkeiten, die von den Betroffenen nicht selbstständig bewältigt werden können.
Besondere Lebensverhältnisse können (nach § 1 Abs. 2 der Verordnung nach § 69 SGB XII) sein:
- eine ungesicherte wirtschaftliche Lebensgrundlage
- nicht vorhandene Wohnung oder unzureichende Wohnverhältnisse
- gewaltgeprägte Lebensumstände
- Entlassung aus einer geschlossenen Einrichtung
- vergleichbare nachteilige Lebensumstände
Weitere Informationen zu Beratungsangeboten erhalten Sie hier.
Hilfe in besonderen Lebenslagen
- Neben der Hilfe zum Lebensunterhalt (allgemeine Sozialhilfe) und der Grundsicherung im Alter sowie bei Erwerbsminderung können als Hilfe in besonderen Lebenslagen auch Leistungen der sonstigen Sozialhilfe in Anspruch genommen werden.
Sie kommen Hilfesuchenden in Situationen wie Krankheit, Behinderung oder bei besonderen sozialen Schwierigkeiten zu Gute. Diese Hilfen erhalten auch Personen, die für ihren Lebensunterhalt noch selbst sorgen können, aber wegen einer besonderen Bedarfssituation auf die Hilfe der Allgemeinheit angewiesen sind. Entscheidend ist dann, ob ihnen die Aufbringung der Mittel aus Einkommen und Vermögen zuzumuten ist.
Wenn das Einkommen eines privaten Haushalts nicht ausreicht, um selbst die Kosten für den Wohnraum zu tragen, kann ein Rechtsanspruch auf Wohngeld geltend gemacht werden.
Im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) sind Leistungen geregelt, die Asylbewerber, Geduldete sowie Ausländer, die vollziehbar zur Ausreise verpflichtet sind, in der Bundesrepublik Deutschland erhalten können. Ursachen für die Hilfebedürftigkeit können nicht ausreichendes Einkommen und Vermögen sein.