Auslegung und Unterrichtung der Öffentlichkeit zum Planfeststellungsverfahren für das Bauvorhaben Umsteigeanlage Hannover - Waldhausen
(Geschäftszeichen: 581ppi/017-2022#016)
Zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in der Landeshauptstadt Hannover ist vorgesehen das im Jahr 2000 in Betrieb gegangene S-Bahn-Netz und das seit den siebziger Jahren bestehende Stadtbahnnetz durch die neu zu erstellende Umsteigeanlage Hannover-Waldhausen, im Bereich der bestehenden Brücke, der sogenannten Eisenbahnüberführung (EÜ) „Hildesheimer Straße“, optimal
miteinander zu verknüpfen. Um diese Verknüpfung herzustellen, ist die Errichtung eines neuen Haltepunktes an der S-Bahn- Strecke 1760 in Form eines Bahnsteigs erforderlich. Diese Anlage ist unmittelbar südlich der vorhandenen Stadtbahnhaltestelle Döhrener Turm auf der Eisenbahnüberführung „Hildesheimer Straße“ geplant.
Das Eisenbahn-Bundesamt führt auf Antrag der DB Netz AG (Vorhabenträgerin), vom 15.12.2022 für das genannte Bauvorhaben das Anhörungsverfahren nach § 73 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in Verbindung mit § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) durch. Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Grundstücke in den Städten Lehrte und Hannover beansprucht. Für das Vorhaben wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom 18.04.2018 festgestellt, dass nach §§ 5 ff. Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Die Vorhabenträgerin hat die entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens vorgelegt. Das sind insbesondere folgende Unterlagen:
- Erläuterungsbericht, Planunterlage Nr. 01
- Landschaftspflegerischer Begleitplan, Planunterlage Nr. 13
- UVP-Bericht, Planunterlage Nr. 14
- Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag, Planunterlage Nr. 15
- Schall- und Erschütterungstechnische Untersuchungen, Planunterlage Nr. 16
Der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen) mit den entscheidungserheblichen Unterlagen liegt in der Zeit vom 04.09.2023 bis einschließlich 04.10.2023 (einen Monat) in der Stadt Lehrte, im Erdgeschoss des Rathauses, Bürgerbüro, Rathausplatz 1, 31275 Lehrte während der folgenden Zeiten:
am Montag von 08:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 18:00 Uhr
am Dienstag von 08:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 18:00 Uhr
am Mittwoch von 08:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 16:00 Uhr
am Donnerstag von 08:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 18:00 Uhr
am Freitag von 08:00 bis 13:00 Uhr
zur allgemeinen Einsichtnahme aus.
Zeitgleich werden diese Bekanntmachung und die zur Einsicht ausgelegten Planunterlagen auch auf der Internetseite des Eisenbahn-Bundesamtes https://www.eba.bund.de/SiteGlobals/Forms/Suche/Planfeststellungsverfahren/Planfeststellungsverfahren_Formular.html?nn=2970868&cl2Categories_Zustaendigkeit=Aussenstelle_Hannover zugänglich gemacht.
Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann gemäß § 21 Abs. 2 und 5 UVPG bis einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist - bis einschließlich 06.11.2023 - beim Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Hannover, Herschelstraße 3, 30159 Hannover, oder bei der oben genannten Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung schriftlich oder mündlich zur Niederschrift Einwendungen gegen den Plan erheben.
1. Nach Ablauf der genannten Frist sind Einwendungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen (§ 18 Abs. 1 Satz 3 AEG in Verbindung mit § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG). Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen sind nach Ablauf dieser Frist ebenfalls ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG). Der Einwendungsausschluss beschränkt sich bei Vorhaben, für die eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, auf das Verwaltungsverfahren.
Es wird darauf hingewiesen, dass keine Eingangsbestätigung erfolgt.
2. Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der anerkannten Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG von der Auslegung des Plans.
3. Das Eisenbahn-Bundesamt kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Einwendungen und der rechtzeitig abgebebenen Stellungnahmen verzichten (§ 18a Nr. 1 AEG). Weiterhin kann das Eisenbahn-Bundesamt anstelle einer mündlichen Erörterung eine Online-Konsultation durchführen (§ 5 Abs. 1, 2 PlanSiG). Findet ein Erörterungstermin oder eine Online-Konsultation statt, werden diese ortsüblich und auf der Internetseite des Eisenbahn-Bundesamtes bekannt gemacht. Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten des Eisenbahn-Bundesamtes zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.
4. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen oder Abgabe von Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
5. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
6. Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch das Eisenbahn-Bundesamt entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und anerkannten Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
7. Vom Beginn der Auslegung des Planes an tritt die Veränderungssperre nach § 19 Abs. 1 AEG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt der Vorhabenträgerin ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 19 Abs. 3 AEG).
8. Da für das Vorhaben eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, wird darauf hingewiesen, dass die ausgelegten Planunterlagen die nach § 19 Abs. 2 UVPG notwendigen Angaben enthalten und dass die Auslegung der Planunterlagen auch der Beteiligung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens gemäß § 18 UVPG dient.
9. Nähere Hinweise zum Datenschutz in Planfeststellungsverfahren siehe unter https://www.eba.bund.de/datenschutzhinweise.
10. Diese Bekanntmachung sowie die zur Einsicht ausgelegten Planunterlagen werden zeitgleich mit der Auslegung der Unterlagen in den Gemeinden auch im UVP-Portal https://www.uvp-portal.de zugänglich gemacht.
Eisenbahn-Bundesamt
(Geschäftszeichen: 581ppi/017-2022#016)
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Lehrte, den 17.08.2023
Vorstehende Bekanntmachung wird hiermit bekannt gegeben.
Stadt Lehrte
Der Bürgermeister
In Vertretung
Bollwein