Vollzug des Niedersächsischen Gesetzes über das Halten von Hunden

Leistungsbeschreibung

Mit dem vollständigen Inkrafttreten des Niedersächsischen Gesetzes über das Halten von Hunden (NHundG) müssen Hundehalter seit dem 01.07.2013 folgende Voraussetzungen erfüllen:

1. Sachkunde (Hundeführerschein)
Nach § 3 NHundG ist jeder Hundehalter ab dem 01.07.2013 dazu verpflichtet, die erforderliche Sachkunde zum Halten eines Hundes zu besitzen. Hierzu muss grundsätzlich eine theoretische und eine praktische Prüfung bestanden werden.
Dies gilt nicht für Hundehalter, die innerhalb der letzten zehn Jahre vor Inkrafttreten des Gesetzes 2013 über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren ununterbrochen einen Hund gehalten haben.

2. Kennzeichnung des Hundes
Gemäß § 4 NHundG sind Hunde, die älter als sechs Monate sind, durch ein elektronisches Kennzeichen (Transponder) mit einer Kennnummer zu kennzeichnen. Die elektronische Kennzeichnung mittels Transponder wird beim Tierarzt durchgeführt.

3. Haftpflichtversicherung
Nach § 5 NHundG ist für Hunde, die älter als sechs Monate sind, eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 500.000 Euro für Personenschäden und 250.000 Euro für Sachschäden abzuschließen.

4. Registrierung beim Zentralen Register
Jeder Hund muss im landesweiten zentralen Register angemeldet werden. Die Registrierung erfolgt bei der GovConnect GmbH. Für eine Online-Registrierung werden Kosten in Höhe von 14,50 € + MwSt erhoben, eine telefonische oder schriftliche Anmeldung kostet 23,50 € + MwSt.. Weitere Informationen finden Sie online beim Hunderegister Niedersachsen. Dort können Sie Ihren Hund auch direkt anmelden. Eine Registrierung bei einem anderen Register, wie z.B. Tasso ersetzt nicht die Registrierung beim Nds. Hunderegister.

Die Einhaltung der genannten Vorschriften wird anlassbezogen durch den Fachdienst Sicherheit und Ordnung überprüft. Ein Verstoß gegen die genannten Vorschriften stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.

Was sollte ich noch wissen?

Ausführliche Erläuterungen finden Sie auch auf den Seiten des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. Dort finden Sie auch einen umfangreichen Fragen-/Antwortenkatalog zu den Vorgaben des NHundG sowie eine Liste anerkannter Prüfer für den Sachkundenachweis.