Bauantrag

Leistungsbeschreibung

Baumaßnahmen bedürfen im Regelfall einer Baugenehmigung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde (Fachdienst Bauordnung).

Für einige Baumaßnahmen ist ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach § 63 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) durchzuführen, für Sonderbauten ist das reguläre Baugenehmigungsverfahren nach § 64 NBauO durchzuführen.

Ausgenommen davon sind nur genehmigungsfreie Baumaßnahmen gem. § 62 NBauO oder verfahrensfreie Baumaßnahmen gem. § 60 NBauO, für die der Gesetzgeber durch besondere gesetzliche Bestimmungen die Notwendigkeit einer Genehmigung ausdrücklich ausgeschlossen hat.

Baumaßnahmen sind neben der Errichtung auch die Änderung, der Abbruch, die Beseitigung, die Nutzungsänderung und die Instandhaltung von baulichen Anlagen oder von Teilen baulicher Anlagen.

Die Baugenehmigung wird schriftlich erteilt, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.