Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen anzeigen und Verzicht auf Einhaltung der Frist im Einzelfall

Leistungsbeschreibung

Bevor Sie pyrotechnische  Gegenstände abbrennen dürfen, müssen Sie dies anzeigen. Sie können diese Dienstleistung in Anspruch nehmen, sofern es sich bei den beabsichtigten pyrotechnischen Gegenständen um solche der Kategorie F2, F3, F4, P1, P2, T1 oder T2 handelt. In der Nähe von Gebäuden oder Anlagen, die besonders brandempfindlich sind, dürfen pyrotechnische Gegenstände nur in genügendem Abstand und unter Berücksichtigung der Windrichtung abgebrannt werden. Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kindergärten und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen ist verboten. Zu beachten ist, dass eine Anzeige nur unter bestimmten Voraussetzungen getätigt werden kann.

Bevor Sie pyrotechnische  Gegenstände abbrennen dürfen, müssen Sie dies anzeigen. Sie können diese Dienstleistung in Anspruch nehmen, sofern es sich bei den beabsichtigten pyrotechnischen Gegenständen um solche der Kategorie F2, F3, F4, P1, P2, T1 oder T2 handelt. In der Nähe von Gebäuden oder Anlagen, die besonders brandempfindlich sind, dürfen pyrotechnische Gegenstände nur in genügendem Abstand und unter Berücksichtigung der Windrichtung abgebrannt werden. Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kindergärten und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen ist verboten. Zu beachten ist, dass eine Anzeige nur unter bestimmten Voraussetzungen getätigt werden kann.

Verfahrensablauf

Um eine Anzeige zu tätigen, müssen Sie den Sachverhalt schriftlich darlegen. Hierfür benötigen Sie kein Formular.

Bitte fügen Sie dieser alle erforderlichen Unterlagen bei. Dies beinhaltet ebenfalls eine ausführliche Beschreibung des Vorhabens und des Standorts.

Die von Ihnen eingereichten Unterlagen werden auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit geprüft.

Bei Bedarf werden Unterlagen nachgefordert.

Eine Rückmeldung nach erfolgreicher Prüfung erfolgt nicht.

Um eine Anzeige zu tätigen, müssen Sie den Sachverhalt schriftlich darlegen. Hierfür benötigen Sie kein Formular.

Bitte fügen Sie dieser alle erforderlichen Unterlagen bei. Dies beinhaltet ebenfalls eine ausführliche Beschreibung des Vorhabens und des Standorts.

Die von Ihnen eingereichten Unterlagen werden auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit geprüft.

Bei Bedarf werden Unterlagen nachgefordert.

Eine Rückmeldung nach erfolgreicher Prüfung erfolgt nicht.

Voraussetzungen

Es dürfen sich in unmittelbarer Nähe des Feuerwerks keine Kirchen, Krankenhäuser, Alters- und Pflegeheime, besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen befinden.

Es dürfen sich in unmittelbarer Nähe des Feuerwerks keine Kirchen, Krankenhäuser, Alters- und Pflegeheime, besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen befinden.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Sie benötigen:

eine gültige Erlaubnis gemäß § 7 (gewerblich) oder § 27 (nicht gewerblich) Sprengstoffgesetz oder

einen gültigen Befähigungsschein nach § 20 Sprengstoffgesetz oder

eine Ausnahmebewilligung gemäß § 24 Abs. 1 Sprengstoffgesetz.

In der Anzeige müssen die folgenden Angaben gemacht bzw. die folgenden Unterlagen beigefügt werden:

Personalien der Verantwortlichen

Ort, Art und Umfang sowie Beginn und Ende des Feuerwerks

Entfernungen zu besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen

die Sicherungsmaßnahmen, insbesondere Absperrmaßnahmen sowie sonstige Vorkehrungen zum Schutze der Nachbarschaft und der Allgemeinheit.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es gelten die folgenden Anzeigefristen: Anzeigefrist von 2 Wochen vor Abbrennen gilt für pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 in der Zeit vom 02.01. bis zum 20.12. Kategorien F3, F4, P1, P2, T1 und T2 ganzjährig Anzeigefrist von 4 Wochen vor Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen, die Seeschifffahrtsstraßen sind.Anzeigefrist von 2 Wochen vor Abbrennen gilt für pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 in der Zeit vom 02.01. bis zum 20.12. Kategorien F3, F4, P1, P2, T1 und T2 ganzjährig Anzeigefrist von 4 Wochen vor Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen, die Seeschifffahrtsstraßen sind.

Was sollte ich noch wissen?

Zuständige Gemeinde

Zuständige Gemeinde

Ein Service des Landes Niedersachsen