Lehrter Baumschutzsatzung

Am 20. Dezember 1990 trat die "Satzung zum Schutz des Baumbestandes"  der Stadt Lehrte in Kraft. Mit dieser Satzung wurden in der Gemarkung Lehrte (einschließlich Kernstadt) alle Laubbäume mit einem Stammumfang von 60 cm und mehr unter Schutz gestellt

Nicht geschützt waren in der Urfassung der Satzung - mit Ausnahme von Walnussbäumen und Esskastanien - alle Obstbäume sofern sie Ertragszwecken dienen, alle Nadelbäume, Bäume mit einem geringeren Stammumfang und Bäume außerhalb der Gemarkung Lehrte. Mit der ersten Änderung dieser Satzung wurde die Liste der nicht geschützten Bäume erweitert. Seit dem 28.07.2011 stehen auch Birken, Pappeln und Weiden nicht mehr unter dem Schutz der Satzung, sowie alle nicht standortheimischen Laubbäume ("Exoten") sofern diese nicht von besonderer Bedeutung für das Ortsbild sind. Sind nicht standortheimische Bäume von besonderer Bedeutung für das Ortsbild, werden sie in ein vom Fachdienst Baubetrieb geführtes Verzeichnis aufgenommen und die Besitzer schriftlich von dieser Aufnahme informiert.   

Die Satzung verbietet es geschützte Bäume zu entfernen, zu zerstören, zu beschädigen, oder in ihrem Weiterbestand wesentlich zu beeinträchtigen. Als Beschädigung gelten dabei auch negative Einwirkungen auf den Wurzelbereich.

Natürlich lässt die Baumschutzsatzung Ausnahmen und Befreiungen zu. So kann ein Baum der krank ist, oder von dem Gefahren ausgehen, entfernt werden. Entfernt werden dürfen auch Bäume die ein sonst zulässiges Bauvorhaben erschweren oder unmöglich machen würden.

Ein Ausnahmeantrag muss schriftlich beim Fachdienst Baubetrieb der Stadt Lehrte gestellt werden, ein vorbereitetes Formular steht zum Download bereit.  Eine Fällgenehmigung wird stets mit der Verpflichtung zur Nachpflanzung verbunden. Diese Nachpflanzung erfolgt dann nicht im Verhältnis 1:1, sondern in Abhängigkeit zur Dicke (Stammumfang) des gefällten Baumes. Bei gesunden Bäumen ist je 40 cm entfernter Stammumfang ein Baum nachzupflanzen. Bei kranken oder geschädigten Bäumen wird diese Verpflichtung dem Grad der Schädigung angepasst reduziert.

Die Baumschutzsatzung in der aktuellen Fassung können Sie über den nebenstehenden Link laden.